Beispiel
In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Grenze 2026 bei 8.450 Euro im Monat. Der Beitragssatz beträgt 18,6 %. Bei einem Gehalt von 12.000 Euro fällt der Beitrag nur auf 8.450 Euro an, also 1.571,70 Euro. Davon trägt jede Seite die Hälfte, 785,85 Euro. Bei 8.450 Euro Gehalt wäre der Beitrag genauso hoch. Gemessen am Bruttogehalt von 12.000 Euro sind das für die beschäftigte Person rund 6,5 % statt 9,3 %.
Der häufige Irrtum
Über der Grenze ist das Einkommen nicht abgabenfrei. Sie gilt nur für die Sozialbeiträge. Lohnsteuer fällt auf das gesamte Einkommen an. Und eine Anhebung der Grenze trifft nur diejenigen, die darüber oder nahe daran verdienen, wer weit darunter liegt, zahlt nicht mehr.
Wie sie jedes Jahr fortgeschrieben wird
Das Gesetz schreibt die Grenze jeweils zum 1. Januar fort, im Verhältnis zur Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer. Der neue Betrag wird auf ein Vielfaches von 600 Euro im Jahr aufgerundet. Die 8.450 Euro stammen aus 101.400 Euro im Jahr, und das sind genau 169 × 600. Die Kranken- und Pflegeversicherung hat eine eigene Grenze.
In Österreich: Höchstbeitragsgrundlage
Das gleiche Prinzip heißt dort Höchstbeitragsgrundlage und wird nach dem ASVG je Tag festgestellt. Für einen vollen Kalendermonat wird mit 30 Tagen gerechnet. Auch das Pensionskonto ist daran gebunden: Mehr als das Jahreshöchstmaß geht nicht in die Gutschrift ein.
Quellen
- § 4 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: 101.400 Euro im Jahr, 8.450 Euro im Monat
- § 159 SGB VI: jährliche Fortschreibung und Rundung
- § 223 SGB V: Grenze in der Krankenversicherung
- § 55 SGB XI: Grenze in der Pflegeversicherung
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragssatz 18,6 Prozent
- § 168 SGB VI: hälftige Beitragstragung
- § 45 ASVG: Höchstbeitragsgrundlage
- § 12 APG: Jahreshöchstbeitragsgrundlage in der Teilgutschrift