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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttobetrag, bis zu dem Sozialbeiträge anfallen, und der Verdienst darüber bleibt beitragsfrei, erhöht in der Rentenversicherung auch die spätere Rente nicht.

Beispiel

In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Grenze 2026 bei 8.450 Euro im Monat. Der Beitragssatz beträgt 18,6 %. Bei einem Gehalt von 12.000 Euro fällt der Beitrag nur auf 8.450 Euro an, also 1.571,70 Euro. Davon trägt jede Seite die Hälfte, 785,85 Euro. Bei 8.450 Euro Gehalt wäre der Beitrag genauso hoch. Gemessen am Bruttogehalt von 12.000 Euro sind das für die beschäftigte Person rund 6,5 % statt 9,3 %.

Der häufige Irrtum

Über der Grenze ist das Einkommen nicht abgabenfrei. Sie gilt nur für die Sozialbeiträge. Lohnsteuer fällt auf das gesamte Einkommen an. Und eine Anhebung der Grenze trifft nur diejenigen, die darüber oder nahe daran verdienen, wer weit darunter liegt, zahlt nicht mehr.

Wie sie jedes Jahr fortgeschrieben wird

Das Gesetz schreibt die Grenze jeweils zum 1. Januar fort, im Verhältnis zur Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer. Der neue Betrag wird auf ein Vielfaches von 600 Euro im Jahr aufgerundet. Die 8.450 Euro stammen aus 101.400 Euro im Jahr, und das sind genau 169 × 600. Die Kranken- und Pflegeversicherung hat eine eigene Grenze.

In Österreich: Höchstbeitragsgrundlage

Das gleiche Prinzip heißt dort Höchstbeitragsgrundlage und wird nach dem ASVG je Tag festgestellt. Für einen vollen Kalendermonat wird mit 30 Tagen gerechnet. Auch das Pensionskonto ist daran gebunden: Mehr als das Jahreshöchstmaß geht nicht in die Gutschrift ein.

Quellen

Stand: November 2026. Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung.