Beispiel
Drei Personen erben von derselben Erblasserin je 600.000 Euro. Das Kind hat 400.000 Euro Freibetrag und zahlt auf 200.000 Euro 11 Prozent, also 22.000 Euro. Die Nichte (Steuerklasse II, 20.000 Euro Freibetrag) zahlt auf 580.000 Euro 25 Prozent, also 145.000 Euro. Die Freundin (Steuerklasse III, ebenfalls 20.000 Euro) zahlt 30 Prozent, 174.000 Euro.
Die Rechnung nimmt keine weiteren Freibeträge und Befreiungen an.
Der häufige Irrtum
Anders als bei der Einkommensteuer gilt der Satz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb und nicht nur für den Teil über der Stufe. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro abgerundet. Überschreitet ein Kind die Grenze von 75.000 Euro um 100 Euro, stiege die Steuer von 5.250 auf 8.261 Euro. Dafür gibt es einen Härteausgleich: Die Mehrsteuer wird hier nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte des Überschreitens gedeckt ist, im Beispiel also 50 Euro. Fällig werden 5.300 Euro.
Zehn Jahre und Österreich
Der Freibetrag gilt je Erwerber und je Schenker und lebt nach zehn Jahren wieder auf, denn nur Erwerbe von derselben Person innerhalb dieser Frist werden zusammengerechnet. Die Einnahmen stehen den Ländern zu. In Österreich fällt seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an. Geerbte Grundstücke unterliegen dort aber der Grunderwerbsteuer, und bestimmte Schenkungen sind dem Finanzamt zu melden.
Quellen
- § 19 ErbStG: Sätze, Härteausgleich
- § 10 Abs. 1 ErbStG: Abrundung auf volle 100 Euro
- § 16 ErbStG: Freibeträge
- § 15 ErbStG: Steuerklassen
- § 14 ErbStG: Zusammenrechnung über zehn Jahre
- Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG: Aufkommen bei den Ländern
- oesterreich.gv.at, Begriffslexikon: keine Erbschaftssteuer seit 01.08.2008, Grunderwerbsteuer
- § 121a BAO: Anzeige von Schenkungen