Beispiel
Eine GmbH besitzt ein schuldenfreies Gebäude für zwei Millionen Euro, hat aber kein Geld, um fällige Rechnungen über 100.000 Euro zu bezahlen. Sie ist zahlungsunfähig, obwohl ihr Vermögen die Schulden weit übersteigt. Umgekehrt kann eine Firma alle Rechnungen pünktlich zahlen und trotzdem überschuldet sein.
Der häufige Irrtum
Insolvenz heißt nicht automatisch Schließung. Die deutsche Insolvenzordnung sieht ausdrücklich den Insolvenzplan vor, auch um das Unternehmen zu erhalten. Österreich kennt den Sanierungsplan. Und nicht jede Geschäftsaufgabe ist eine Insolvenz: Die Statistik zählt eine Geschäftsaufgabe nur, wenn sie im Zuge eines solchen Verfahrens abläuft.
Drei Gründe in Deutschland
Zahlungsunfähigkeit gilt allgemein. Überschuldung gilt bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter und liegt nicht vor, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit, in der Regel mit Blick auf 24 Monate, öffnet das Verfahren nur auf Antrag des Schuldners. Bei GmbH und AG muss die Geschäftsführung oder der Vorstand den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nach sechs Wochen bei Überschuldung.
Was in Österreich anders ist
Dort setzt die Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit voraus, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter genügt auch Überschuldung. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; für die Überschuldung gilt das sinngemäß. Das ist rund dreimal so lang wie die deutschen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit.
Quellen
- § 1 InsO: Ziele des Verfahrens
- § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit
- § 18 InsO: drohende Zahlungsunfähigkeit
- § 19 InsO: Überschuldung
- § 15a InsO: Antragspflicht und Fristen
- §§ 66, 67, 69 IO: Voraussetzungen und Frist in Österreich
- Destatis, Pressemitteilung Nr. 362 vom 9. Oktober 2026: Reichweite der Insolvenzstatistik