Beispiel
Eine alleinstehende Anlegerin in Deutschland erhält 2.000 Euro Zinsen und hat ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro erteilt. Auf die übrigen 1.000 Euro fallen 25 Prozent, also 250 Euro, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, 13,75 Euro. Sie zahlt ohne Kirchensteuer 263,75 Euro. In Österreich wären auf 2.000 Euro Sparbuchzinsen 25 Prozent fällig, also 500 Euro; für andere Kapitalerträge gelten grundsätzlich 27,5 Prozent, auf 2.000 Euro also 550 Euro.
Der häufige Irrtum
Der Satz von 25 Prozent ist in Deutschland keine Untergrenze. Liegt Ihr persönlicher Tarif darunter, können Sie die Kapitalerträge auf Antrag in die normale Einkommensteuer einbeziehen lassen (Günstigerprüfung). Das Finanzamt rechnet dann nach und wählt nur, wenn es tatsächlich weniger ergibt. Österreich kennt mit der Regelbesteuerung eine vergleichbare Möglichkeit.
Warum der Solidaritätszuschlag hier länger bleibt
Bei der Einkommensteuer entfällt der Zuschlag unterhalb der Freigrenze. Auf die Abgeltungsteuer wird er dagegen ungeachtet dieser Grenze erhoben. Das erklärt, weshalb auf deutschen Abrechnungen ein Gesamtsatz von 26,375 Prozent auftaucht, obwohl das Gehalt derselben Person keinen Zuschlag mehr auslöst.
Quellen
- § 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag 1.000 und 2.000 Euro
- § 32d Abs. 1 und 6 EStG: 25 Prozent, Günstigerprüfung
- § 43a Abs. 1 EStG: Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44a Abs. 2 EStG: Freistellungsauftrag
- § 4 SolzG: 5,5 Prozent auf Kapitaleinkünfte ohne Milderung
- § 3 Abs. 3 SolzG: Freigrenze gilt nicht für Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4, Abzugsteuer nach Abs. 1 Nr. 5
- § 27a Abs. 1 und 5 EStG 1988: 25 und 27,5 Prozent, Regelbesteuerung