Beispiel
Ein Konzern erzielt im Geschäftsjahr vor der Entscheidung 500 Millionen Euro Umsatz. Beteiligt er sich an einem Preiskartell, darf die Geldbuße in Deutschland bis zu 10 Prozent betragen, also bis zu 50 Millionen Euro. Maßstab ist der Gesamtumsatz, nicht nur das betroffene Produkt. Österreich kennt dieselbe Obergrenze von 10 Prozent.
Der häufige Irrtum
Für ein Kartell braucht es keinen unterschriebenen Vertrag. Verboten sind auch Beschlüsse von Verbänden und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Es reicht zudem, wenn das Verhalten den Wettbewerb einschränkt, selbst wenn das nicht der Plan war: Das Gesetz spricht von „bezwecken oder bewirken“.
Wer zuerst redet, zahlt nichts
In Deutschland erhält beim Kronzeugenprogramm das erste Kartellmitglied, das einen dem Amt noch unbekannten Fall aufdeckt, den vollen Bußgelderlass. Das Bundeskartellamt spricht vom Windhundprinzip. Spätere Antragsteller können bis zu 50 Prozent Minderung erhalten, wenn sie Beweise vorlegen, die wesentlich zum Nachweis beitragen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen während des gesamten Verfahrens dauerhaft und uneingeschränkt mit dem Amt zusammenarbeitet. Wer andere zur Teilnahme gezwungen hat, ist vom Erlass ausgeschlossen.
Bußgeld ist nur ein Teil des Risikos
Geschädigte können Schadensersatz verlangen. In Deutschland und Österreich wird dabei vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht hat, das Unternehmen kann es aber widerlegen. Österreich nimmt außerdem kleine Kartelle von Wettbewerbern mit gemeinsam bis zu 10 Prozent Marktanteil vom Verbot aus, nicht aber Absprachen über Verkaufspreise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten.
Quellen
- § 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- § 33a GWB: Schadensersatz, Vermutung und Kartelldefinition
- § 81c GWB: Höhe der Geldbuße
- Bundeskartellamt: Kronzeugenregelung zusammengefasst
- §§ 1, 2 und 29 sowie § 37c KartG: Verbot, Bagatellausnahme, Geldbuße und Schadensvermutung in Österreich