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Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wegen vorübergehender Schwierigkeiten des Betriebs gesenkt, die Beschäftigten behalten ihre Stelle, und einen Teil des Ausfalls gleicht die Arbeitsverwaltung aus.

Beispiel

Ohne Ausfall hätte eine Beschäftigte in Deutschland pauschal 2.000 Euro netto im Monat. Durch Kurzarbeit sind es noch 1.400 Euro. Die Differenz beträgt 600 Euro. Kurzarbeitergeld gibt es auf diese Differenz: 60 % sind 360 Euro, also zusammen 1.760 Euro. Gilt der erhöhte Satz von 67 %, sind es 402 Euro, zusammen 1.802 Euro. Der erhöhte Satz richtet sich nach den Regeln beim Arbeitslosengeld und gilt damit bei mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn.

Der häufige Irrtum

Kurzarbeitergeld bedeutet nicht, nur noch 60 % des Gehalts zu bekommen. Der Satz bezieht sich allein auf den ausgefallenen Teil. Im Beispiel bleiben rund 88 % des bisherigen Nettos, nicht 60 %. Nur bei vollständigem Ausfall bleibt es beim reinen Prozentsatz.

Voraussetzungen in Deutschland

Der Ausfall muss vorübergehend sein, unvermeidbar und auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Außerdem muss mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 % des Monatsbrutto verlieren. Das Gesetz sieht eine Bezugsdauer von höchstens zwölf Monaten vor. Die Bundesregierung darf sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt befristet auf bis zu 24 Monate ausdehnen. Die derzeitige Verordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026.

Der Weg in Österreich

Dort läuft es über eine Beihilfe an den Betrieb. Das Unternehmen muss die Absicht beim AMS anzeigen, mit AMS, Betriebsrat und Kollektivvertragsparteien beraten und eine Sozialpartnervereinbarung vorlegen, die auch den Entgeltanspruch regelt. Der Ausfall muss zwischen 10 % und 90 % der Normalarbeitszeit liegen.

Quellen

Stand: November 2026. Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung.