Beispiel
Ohne Ausfall hätte eine Beschäftigte in Deutschland pauschal 2.000 Euro netto im Monat. Durch Kurzarbeit sind es noch 1.400 Euro. Die Differenz beträgt 600 Euro. Kurzarbeitergeld gibt es auf diese Differenz: 60 % sind 360 Euro, also zusammen 1.760 Euro. Gilt der erhöhte Satz von 67 %, sind es 402 Euro, zusammen 1.802 Euro. Der erhöhte Satz richtet sich nach den Regeln beim Arbeitslosengeld und gilt damit bei mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn.
Der häufige Irrtum
Kurzarbeitergeld bedeutet nicht, nur noch 60 % des Gehalts zu bekommen. Der Satz bezieht sich allein auf den ausgefallenen Teil. Im Beispiel bleiben rund 88 % des bisherigen Nettos, nicht 60 %. Nur bei vollständigem Ausfall bleibt es beim reinen Prozentsatz.
Voraussetzungen in Deutschland
Der Ausfall muss vorübergehend sein, unvermeidbar und auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Außerdem muss mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 % des Monatsbrutto verlieren. Das Gesetz sieht eine Bezugsdauer von höchstens zwölf Monaten vor. Die Bundesregierung darf sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt befristet auf bis zu 24 Monate ausdehnen. Die derzeitige Verordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2026.
Der Weg in Österreich
Dort läuft es über eine Beihilfe an den Betrieb. Das Unternehmen muss die Absicht beim AMS anzeigen, mit AMS, Betriebsrat und Kollektivvertragsparteien beraten und eine Sozialpartnervereinbarung vorlegen, die auch den Entgeltanspruch regelt. Der Ausfall muss zwischen 10 % und 90 % der Normalarbeitszeit liegen.
Quellen
- § 95 SGB III: Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- § 96 SGB III: erheblicher Arbeitsausfall
- § 104 SGB III: Bezugsdauer
- § 105 SGB III: 60 und 67 Prozent
- § 106 SGB III: Nettoentgeltdifferenz
- § 109 SGB III: Verlängerung bis zu 24 Monate per Verordnung
- § 149 SGB III: erhöhter Leistungssatz bei mindestens einem Kind
- § 1 4. KugBeV: bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2026
- AMS, Kurzarbeit: Verfahren und Arbeitszeitausfall