Ab 14. Dezember 2027: EU-Zwangsarbeitsverordnung verbietet Produkte aus Zwangsarbeit
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Ab dem 14. Dezember 2027 gilt in der gesamten Europäischen Union ein Marktverbot für Produkte, bei deren Herstellung Zwangsarbeit eingesetzt wurde. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung betrifft dann jedes Unternehmen, unabhängig von Branche, Größe oder Herkunftsland des Produkts.
Die Vorschrift gilt nicht allein für Endprodukte: Auch einzelne Komponenten und Vorstufen fallen darunter, wenn irgendwo in der Förderung, Ernte, Fertigung oder Weiterverarbeitung Zwangsarbeit festgestellt wird. Dienstleistungen und Transportleistungen fallen dagegen nicht unter die Regelung.
Die neue EU-Zwangsarbeitsverordnung im Detail
Verabschiedet wurde die Verordnung bereits Ende 2024, die praktische Anwendung beginnt erst am 14. Dezember 2027. Die Regelung richtet sich an sämtliche Akteure, die Waren in der EU verkaufen, zugänglich machen oder von dort aus ins Ausland liefern – ob Hersteller, Importeure, Exporteure, Groß- oder Online-Händler spielt dabei keine Rolle. Eigene Schwellenwerte nach Umsatz, Beschäftigtenzahl oder Bilanzsumme kennt die Verordnung nicht, sodass auch kleine und mittlere Betriebe darunterfallen.
Als Maßstab für Zwangsarbeit dient die Begriffsbestimmung der Internationalen Arbeitsorganisation: Demnach handelt es sich um Zwangsarbeit, wenn jemand eine Tätigkeit unter Androhung einer Strafe ausüben muss, ohne sich dafür aus freien Stücken bereiterklärt zu haben. Für die Umsetzung richtet die EU-Kommission ein zentrales Portal samt Risikodatenbank ein, das sogenannte EU Forced Labour Single Portal.
Wie die Kontrolle ablaufen soll
Grundsätzlich ist die EU-Kommission für Verdachtsfälle außerhalb der Union federführend, die jeweilige nationale Behörde für mutmaßliche Zwangsarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats – in Deutschland künftig das BAFA. Das Verfahren verläuft mehrstufig: Zunächst werden verfügbare Informationen ausgewertet, es folgt gegebenenfalls eine Vorprüfung, dann eine förmliche Untersuchung und in Ausnahmefällen eine Kontrolle vor Ort.
Stellt die Behörde Zwangsarbeit fest, kann sie anordnen, dass ein Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird. Bereits verkaufte Ware muss vom Markt genommen werden, die Entsorgung oder der Austausch belasteter Bestandteile kann auf Kosten des betroffenen Unternehmens angeordnet werden. Die EU-Kommission stellt dabei klar, dass Sanktionen nicht wegen des bloßen Bestehens eines Zwangsarbeitsrisikos verhängt werden, sondern vor allem bei Nichtbefolgung behördlicher Entscheidungen.
Kritik aus der Wirtschaft
Der Deutsche Einzelhandels-Verband kritisiert die wachsende Zahl nicht aufeinander abgestimmter Regelwerke wie Lieferketten-Richtlinie und Öko-Design-Richtlinie. Ein mittelständischer Großhändler für Gemüse und Pflanzenöle aus Norddeutschland berichtet, ganze Teams wochenlang mit der Umsetzung solcher Vorgaben beschäftigt zu haben.
Der SPD-Europaabgeordnete Bernd Lange verwies auf Fälle von Zwangsarbeit bei der Produktion von Einmalhandschuhen in Malaysia als Beispiel für den Regelungsbedarf. Sein Kollege Andreas Schwab fordert dagegen, den Fokus der Untersuchungen auf große Fälle zu legen statt auf kleine Unternehmen, und alle Berichtspflichten importierender Betriebe in einem einzigen Formular zu bündeln. Bereits im Februar 2025 hatte das Bundesarbeitsministerium einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit vorgelegt.
Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.