Wer in Kurzarbeit ist, bleibt beschäftigt, und das schließt Arbeitslosigkeit aus. Das Gesetz verlangt dafür Beschäftigungslosigkeit, doch der Arbeitsvertrag läuft bei Kurzarbeit weiter, auch wenn nur noch wenige Stunden oder vorübergehend gar nicht gearbeitet wird.
Kurzarbeit setzt gerade voraus, dass der Job bleibt
Das Dritte Sozialgesetzbuch knüpft den Anspruch an eine fortgesetzte versicherungspflichtige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis darf weder gekündigt noch per Aufhebungsvertrag beendet sein. Arbeitslos wäre dagegen, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder unter 15 Wochenstunden arbeitet, sich selbst um Arbeit bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht. Beide Status schließen einander also im Grundsatz aus.
Auch nach ILO-Regeln ist das Ergebnis meist dasselbe: Wer mindestens eine bezahlte Stunde in der Woche arbeitet, gilt als erwerbstätig.
Wann der Ausfall als erheblich gilt
Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe haben oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Im Regelfall muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Monat mehr als 10 Prozent des Bruttoentgelts einbüßen. In einem Betrieb mit 60 Beschäftigten wären das mindestens 20 Personen, Auszubildende nicht mitgerechnet. Der Ausfall darf bis zu 100 Prozent betragen.
Das Geld reicht nicht an den Lohn heran
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz oder 67 Prozent beim erhöhten Leistungssatz, den das Gesetz vom Arbeitslosengeld übernimmt. Ein Beispiel mit einem Netto von 2.000 Euro und einem Netto von 1.200 Euro bei verkürzter Arbeit:
| 60 % | 67 % | |
|---|---|---|
| Nettoentgeltdifferenz | 800 € | 800 € |
| Kurzarbeitergeld | 480 € | 536 € |
| Netto gesamt | 1.680 € | 1.736 € |
In der Statistik ist die Krise dennoch sichtbar
Die Bundesagentur führt eine eigene Statistik über angezeigte und über tatsächlich realisierte Kurzarbeit. Weil der Ausfall verschieden groß sein kann, berechnet sie zudem ein Beschäftigungsäquivalent: den durchschnittlichen Arbeitsausfall mal die Zahl der Kurzarbeitenden. 100 Personen mit 50 Prozent Ausfall ergeben 50. Die Bundesagentur rechnet Kurzarbeit zudem zu den Instrumenten, die Beschäftigung stabilisieren und so Arbeitslosigkeit verringern. Eine niedrige Arbeitslosenzahl kann in einer Krise also auch daran liegen, dass Betriebe ihre Leute halten.
Österreich hat ein vergleichbares Instrument. Laut AMS soll Kurzarbeit bei vorübergehenden, nicht saisonalen Schwierigkeiten Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitszeit sinkt um mindestens 10 und höchstens 90 Prozent, und der Beschäftigtenstand ist zu halten. Auch dort bleiben die Betroffenen im Dienstverhältnis.
Quellen
- § 138 SGB III: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit
- § 95 SGB III: Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- § 96 SGB III: Erheblicher Arbeitsausfall, Drittel-Regel
- § 98 SGB III: Fortgesetzte Beschäftigung, ungekündigt
- § 105 SGB III: 60 und 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz
- Eurostat, Glossar Employed person: eine bezahlte Stunde, vorübergehende Abwesenheit
- Bundesagentur für Arbeit, Qualitätsbericht Statistik über Kurzarbeit: angezeigte und realisierte Kurzarbeit
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Methodische Hinweise Kurzarbeitergeld: Berechnung des Beschäftigungsäquivalents
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Statistik erklärt: Kurzarbeit und Entlastung
- AMS, Kurzarbeit: Ziel, Spanne der Arbeitszeit, Beschäftigtenstand
Stand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Rentenberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.