Durch den Steuertarif allein kann das nicht passieren: Jeder höhere Satz gilt nur für den Teil oberhalb einer Grenze. Weniger Geld ist aber möglich, wenn durch das höhere Brutto gleichzeitig Sozialleistungen schrumpfen oder eine Versicherungspflicht neu einsetzt.
Warum die Steuer das nicht schafft
Der deutsche Tarif erreicht höchstens 45 Prozent, und selbst dort bleiben von 100 zusätzlichen Euro vor Abgaben noch 55 Euro. Der Solidaritätszuschlag steigt in seiner Übergangszone zwar rascher als sonst: Dort beträgt er 11,9 Prozent des Betrags über der Freigrenze. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sind das nur rund 5 weitere Prozentpunkte. Dazu kommen die Sozialbeiträge, 2026 summieren sich die Sätze auf rund 42,5 Prozent, von denen Beschäftigte etwa die Hälfte tragen. Auch zusammen bleibt die Belastung unter 100 Prozent. Unter dem Strich bleibt also ein Plus.
Fall 1: Mehrere Leistungen werden zugleich gekürzt
Wohngeld und Kinderzuschlag sinken mit dem Einkommen. Beim Kinderzuschlag legt das Gesetz die Kürzung fest: 45 Prozent des Betrags, um den die maßgeblichen Erwerbseinkünfte die Grenze übersteigen. Beim Wohngeld hängt die Kürzung vom Einzelfall ab. Eine vereinfachte Rechnung mit Annahmen, keine Abrechnung aus der Praxis:
| Wirkung von 100 Euro mehr Brutto | Euro |
|---|---|
| Plus beim Bruttolohn | +100 |
| Steuern und Beiträge (Annahme) | −25 |
| Kinderzuschlag: 45 Prozent von 75 Euro | −34 |
| Wohngeld (Annahme) | −50 |
| Veränderung des verfügbaren Geldes | −9 |
Auch die Forschung beschreibt den Effekt. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hält fest, dass sich Transferentzug, Steuern und Abgaben im Extrem auf über 100 Prozent summieren können. Das Vermeiden solcher Grenzbelastungen nennt auch ein Forschungsbericht im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums als Ziel einer Reform. Das IAB spricht dabei ausdrücklich vom Extremfall.
Fall 2: In Österreich setzt die Pflichtversicherung plötzlich ein
Bleibt das Monatsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze, gilt in Österreich keine volle Pflichtversicherung. Wird die Grenze überschritten, sind Beiträge auf das gesamte Entgelt fällig, nicht nur auf den Teil darüber. Allein Pensions- und Krankenversicherung kosten Beschäftigte zusammen 14,12 Prozent. Mit einer angenommenen Grenze von 550 Euro:
| Monatsentgelt | Beiträge (Pension und Kranken) | Rest |
|---|---|---|
| 540 Euro | 0 Euro | 540,00 Euro |
| 560 Euro | 79,07 Euro | 480,93 Euro |
Für 20 Euro mehr Brutto fehlen also rund 59 Euro im Monat. Im Gegenzug entsteht allerdings Versicherungsschutz, das ist kein reiner Verlust. Außerdem kann bei der Veranlagung ein Teil zurückkommen: Wer keine Lohnsteuer zahlt, erhält als SV-Rückerstattung 55 Prozent bestimmter Beiträge, im Regelfall höchstens 496 Euro im Jahr.
In Deutschland entschärft der Übergangsbereich die Schwelle
Bei Minijobs wäre ein solcher Sprung ebenfalls denkbar. Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt aber bis 2.000 Euro im Monat der Übergangsbereich: Die Beiträge werden nach einer Formel aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, statt voll einzusetzen. Dadurch steigen die Beschäftigtenbeiträge gleitend.
Der häufige Irrtum: Die nächste Steuerstufe frisst die Erhöhung
Wer eine Lohnerhöhung bekommt und sich über einen niedrigen Netto-Zuwachs wundert, vermutet oft einen „Sprung in die nächste Steuerstufe“. Meist ist es der gewöhnliche Grenzsteuersatz samt Beiträgen, der deutlich über dem eigenen Durchschnitt liegt. Bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen beträgt der deutsche Durchschnittssatz 18,0 Prozent, der Grenzsatz aber rund 32 Prozent. Weniger wird das Netto dadurch nicht, nur das Plus fällt kleiner aus als erwartet.
Quellen
- § 32a EStG: Tarif ab 2026; Beispiel eigene Rechnung
- § 4 SolzG 1995: Solidaritätszuschlag, Satz von 11,9 Prozent
- Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zahlen 2026: Beitragssätze
- § 6a BKGG: Kinderzuschlag, Minderung um 45 Prozent
- IAB-Forschungsbericht 10/2026: Grenzbelastungen im Extrem über 100 Prozent
- BMAS-Forschungsbericht 629: Ziel, Grenzbelastungen über 100 Prozent zu vermeiden
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich bis 2.000 Euro
- § 33 EStG 1988: SV-Rückerstattung
- § 5 ASVG: geringfügige Beschäftigung in Österreich
- § 51 ASVG: Beitragssätze, Anteil Beschäftigte 10,25 und 3,87 Prozent
Stand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Rentenberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.